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Allgemeine Geschäfts­beding­ungen der L. Stroetmann Saat GmbH

L. Stroetmann Saat GmbH & Co. KG Münster
Stand 01.01.2013

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Saatgut oder sonstige Produkte der Firma L. Stroetmann Saat (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) zum Gegenstand haben.
1.2 Die Bedingungen werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
1.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht.  Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.
1.5 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.

2. L ieferung und Liefertermine
2.1 Als der Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung.
2.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“), soweit nicht bereits eine Vereinbarung über den Ort der Lieferungen getroffen worden ist. Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann
der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermin und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.
2.3 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2.5 als vereinbart.
2.4 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer
2.2 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; als dann gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 mit Ausnahme des ersten Satzes.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
- „Sofort“, binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt“, binnen 10 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
- „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
- „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung
2.6 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß.
2.7 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar. Eine Teilzahlungspflicht wird dadurch nicht begründet.
2.8 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt:
bei vereinbarter Lieferung „sofort“ 3 Tage
bei vereinbarter Lieferung „prompt“ 5 Tage
bei vereinbarter späterer Lieferung 7 Tage
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.7 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsmäßig, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.9 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.8 Satz 4 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung
kein Interesse hat.                                                                                                                                                                                                                                                                                     2.10 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.6 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu 10 von hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zuwenig geliefert hat. Etwaige Nacherfüllungsansprüche bleiben dem Käufer vorbehalten.
2.11 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko und es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt: die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt; die Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur
Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.

3. Versand
3.1 Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
3.2 Der Versand erfolgt ab Verladestelle auf Kosten und Gefahr des Käufers.

4. Behandlung des Saatgutes
4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in sonstigen Weisen behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen Beizung oder sonstigen Behandlungen auf einen Mangel der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder einen Dritten durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.
4.3 Wird behandeltes Saatgut transportiert oder gelagert, sind mechanische Belastungen zu vermeiden. Insbesondere dürfen Verpackungen mit behandeltem Saatgut nicht geworfen oder gestürzt werden. Das behandelte Saatgut ist trocken, kühl, gut belüftet und erschütterungsfrei zu verladen und zu lagern.

5. Zahlung
5.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
5.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Werktagen nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Wird eine Rechnung erst nach Lieferung ausgestellt, so ist sie binnen 14 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer in Verzug. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Käufer die
Rechnung nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist; in diesem Fall tritt Verzug erst nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung ein.
5.3 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
5.4 Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Leistet der Käufer trotz Mitteilung einer angemessenen Frist die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
5.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

6. Beschaffenheitsvereinbarung (gentechnische Einträge)
6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. in Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage
3. zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und zu garantieren, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.


7. Mängelrüge
7.1 Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird die Ware in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
7.2 Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim
Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf 5 Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist.
7.3 Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, gelten 7.1 und 7.2
entsprechend.


8. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
8.1 Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Die Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.
8.2 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleich Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine amtliche Saatgutprüfstelle zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutsprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutsprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutsprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutsprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut- Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden.Die Feststellungen dritter Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt keine solche Übereinstimmung vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.
8.3 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut- Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen sind für beide Parteien verbindlich. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.
8.4 Eine Bindung des Verkäufers an die Feststellungen des Sachverständigen im Sinne der vorstehenden Regelungen tritt dann nicht ein, wenn zwischen den Parteien bereits streitig ist, ob die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war und das Durchschnittsmuster mit einem auf Grundlage amtlicher Bestimmungen gezogenen Rückstellmuster oder Ergebnissen des Nachkontrollanbaus nicht übereinstimmt.

9. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
9.1 Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Das gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar ist.
9.2 Der Verkäufer haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Saatguts, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
9.3 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann der Käufer nur dann verlangen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Sache garantiert hat oder die Voraussetzungen von Nr. 9.1 vorliegen.
9.4 Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatguts. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Käufer nach Ziffer 9.1 haftet. § 438 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
9.5 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.


10. Schadensminderungspflicht
Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.


11. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
11.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.11.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware und des getrennten Aufwuchses nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
11.4 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer für den Verkäufer verwahrt.
11.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und des getrennten Aufwuchses sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
11.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
11.7 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
11.8 Die Regelungen der Ziffern 11.2 bis 11.7 gelten nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.

12. Streitigkeiten
12.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden. Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.
12.2 Sind beide Parteien Kaufleute, ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers zuständige Schiedsgericht, bei Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit das sachlich zuständige ordentliche Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig.
12.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.

13. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Bedingungen eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.


14. Datenschutz
Nach § 26 und § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die ausschließlich nur unsere Geschäftsbeziehungen widerspiegeln und soweit sie im Rahmen des BDSG zulässig sind, gespeichert haben und sie über EDV weiterverarbeiten.


15. Vertriebsbeschränkung
15.1 Den Abnehmern von Vertrags- und Fremdsaatgut werden die unter § 1.5 VOVertrag Saatgetreide aufgeführten Vertriebsbeschränkungen im Hinblick auf das betreffende Saatgut auferlegt:
15.2 Für die Ausfuhr von Z-Saatgut und feldanerkannter Rohware der Vertragssorten aus dem Vertragsgebiet, welche von einer anderen VO-Firma erzeugt und von der in diesem Vertrag bezeichneten VO-Firma mittelbar oder unmittelbar erworben wurde (nachfolgend insgesamt „Fremdsaatgut“) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
15.3 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut von Vertragssorten, die weniger als vier Jahre im gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgenommen sind, aus dem Vertragsgebiet aktiv nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Züchters ausführen, die in angemessener Zeit nach einer entsprechenden Mitteilung der VO-Firma erfolgen muss und nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
15.4 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut der ersten Vermehrung (Z1-Saatgut) aus dem Vertragsgebiet in Mitgliedsstaaten, in denen zwei oder mehr Vermehrungsstufen zulässig sind, und Fremdsaatgut der zweiten Vermehrung (Z2- Saatgut) aus dem Vertragsgebiet in Mitgliedsstaaten, in denen drei oder mehr Vermehrungsstufen zulässig sind, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Züchters, die in angemessener Zeit nach einer entsprechenden Mitteilung der VO-Firma erfolgen muss und nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ausführen.
15.5 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut aus dem Vertragsgebiet nicht in Staaten ausführen, in denen kein Sortenschutzrecht für die betreffende Sorte besteht.
15.6 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut aus dem Vertragsgebiet nicht in Staaten ausführen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Union Internationale pour la Protection des Obtentions Végétales („UPOV“) sind.

 

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